Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte ist damit Partei im Verfahren, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VStrR ergibt, gemäss dem "Parteien im gerichtlichen Verfahren […] der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung" sind. Nachdem feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der einzig prozessual mögliche Entscheid die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte. Etwas anderes sehen weder die StPO noch das VStrR bei einem derart schweren Mangel vor.