1. Art. 73 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die beteiligte Verwaltung (in casu das fedpol) die Akten an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überweist, das heisst, letztere hat beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte überwies daher die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung mit Verfügung vom 12. Juni 2024 dem WSG.