23. Die Verteidigung des Beschuldigten G. stellte mit Eingabe vom 18. November 2024 den Antrag, es sei festzustellen, dass der in der Strafverfügung vom 3. Mai 2024 und damit der in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vom 10. Juni 2024 beschriebene Sachverhaltsvorwurf verjährt und das Verfahren daher einzustellen sei (pag. WSG 18 689 ff.). Mangels gültigem Untersuchungsfundament liegt keine gültige Anklage gegen den Beschuldigten vor. Das Gericht kann daher das Verfahren gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einstellen. Zur Verjährung sei jedoch auf Ziff. IV.2 und 3 hiernach verwiesen.