geklagten Zusammenhang wesentlichen Dokumente und Korrespondenzen auf Deutsch erhielt, sondern dass auch die Geschäftsleitungssitzungen von PostAuto auf Deutsch abgehalten wurden und der Beschuldigte nie geltend gemacht hatte, diese nicht verstanden zu haben (vgl. pag. WSG 18 883 f.). Der Schluss, dass er der deut- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 17 von 20 schen Sprache genügend mächtig ist, um mindestens den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen zu verstehen, liegt folglich nahe.