68 Abs. 2 StPO). Es erübrigt sich angesichts der Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen von Emanuel Lauber und Sascha Pollace und folglich auch der Nichtigkeit des Strafbescheids und der Strafverfügung, den Antrag der Verteidigung auf Übersetzung dieser (und allenfalls weiterer) Dokumente abschliessend zu beurteilen.