Die beschuldigte Person hat gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO jedoch Anspruch darauf, dass ihr, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache (die nicht in ihrer Muttersprache sein muss) mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller (behördlichen oder privaten) Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht hingegen nicht (so ebenfalls explizit Art. 68 Abs. 2 StPO).