Wie bereits in der Verfügung vom 25. September 2024 festgehalten (vgl. pag. WSG 18 400 ff.), räumen weder Art. 6 und 14 EMRK, welche das Recht auf ein faires Verfahren und das Diskriminierungsverbot statuieren, noch Art. 18 und 29 Abs. 2 BV (Sprachenfreiheit und Anspruch auf rechtliches Gehör) dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen. Die beschuldigte Person hat gestützt auf Art.