22. Die Verteidigung des Beschuldigten A. stellte wiederholt sinngemäss den Antrag, es seien der Strafbescheid, das Schlussprotokoll sowie sämtliche (wichtigen) Verfahrensakten auf Französisch zu übersetzen, da der Beschuldigte französischer Muttersprache sei und nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge, um den komplexen Prozessstoff ohne Übersetzung nachvollziehen zu können (vgl. Eingabe vom 23. Juli 2024, pag. WSG 18 124 / Eingabe vom 12. September 2024, pag. WSG 18 221 ff. / Eingabe vom 21. November 2024, pag. WSG 18 697 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 25. September 2024 festgehalten (vgl. pag.