Es ist zudem nicht am Gericht, über die Zweckmässigkeit der internen Organisation des fedpol zu urteilen. Beachtet werden muss aber auch, dass ein derart umfangreiches und komplexes Verfahren wie das Vorliegende zweifellos nicht innerhalb von wenigen Wochen einer unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung unterzogen werden kann, wie dies die Bestimmung von Art. 70 VStrR fordert. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Verteidigungen angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe (vgl. dazu Ziff. III.7 und 8 hiervor) an einer unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung zweifeln.