Es erübrigt sich daher, im vorliegenden Verfahren abschliessend darüber zu entscheiden, ob die Strafbescheide und die Strafverfügungen von den dafür zuständigen Personen unterzeichnet wurden und ob diese Personen die Verfahren einer unabhängigen Prüfung unterzogen hatten. Immerhin kann festgehalten werden, dass für die Frage, welche Personen die Strafbescheide und Strafverfügungen unterzeichnen durften, der Arbeitsvertrag mit Emanuel Lauber nicht massgebend sein kann. Es ist zudem nicht am Gericht, über die Zweckmässigkeit der internen Organisation des fedpol zu urteilen.