gen Stellen innerhalb der zuständigen Verwaltung mit den untersuchenden Beamten zusammenarbeiteten und deren Unterstützung beizögen (pag. WSG 18 593 f.). Da sämtliche von Emanuel Lauber und Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als nichtig bezeichnet werden müssen, fällt die Basis der Strafbescheide und Strafverfügungen dahin. Es erübrigt sich daher, im vorliegenden Verfahren abschliessend darüber zu entscheiden, ob die Strafbescheide und die Strafverfügungen von den dafür zuständigen Personen unterzeichnet wurden und ob diese Personen die Verfahren einer unabhängigen Prüfung unterzogen hatten.