WSG 18 725 ff.). Das fedpol machte in seiner Eingabe vom 4. November 2024 geltend, die Strafbescheide und Strafverfügungen seien in Berücksichtigung des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 31. März 2023 (BV.2022.49, E. 5.5.2) durchaus von zuständigen Personen gefällt worden. Weiter gebiete es das Beschleunigungsgebot, dass sich die zuständige Verwaltung (als Ganzes) laufend so über das Verfahren orientiere, dass die notwendigen Entscheide rasch getroffen werden könnten.