Nur durch die Lektüre der wesentlich umfassenderen Strafverfügungen erschliesst sich, was den Beschuldigten vorgeworfen wird. Diese enthalten jedoch nicht nur die strafrechtlich relevanten Vorwürfe, sondern auch Auseinandersetzungen mit den Argumenten der Verteidigungen, was der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2). Das ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen. Tun sie dies nicht, so ist die anklagende Behörde gehalten, eine Überweisung zu verfassen, die den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht.