Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt die Überweisung (zur gerichtlichen Beurteilung) als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_938/2020 vom 12.11.2021 E. 2.4 fest, dass eine Kombination zwischen der Darstellung des Anklagesachverhalts in der Überweisung und einem Verweis auf die Strafverfügung gesetzlich nicht vorgesehen und daher grundsätzlich nicht zulässig sei. Genau dies liegt aber in casu vor.