WSG 18 724 ff.). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 15 von 20