329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Das fedpol wird einen gewissen Teil der Untersuchung wiederholen müssen, es wird ein neues Schlussprotokoll verfassen und allenfalls neue Strafbescheide und / oder Einstellungsverfügungen erlassen müssen. Dies alles wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Rechtshängigkeit ist daher nicht beim WSG zu belassen, sondern an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zuhanden des fedpol zurück zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). Weitere von den Beschuldigten gestellte und noch nicht behandelte Anträge