Schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO liegen in casu nicht vor: Zwar definiert die StPO den Begriff der "schweren Straftat" nicht, in der Praxis wird aber eine Beschränkung auf Verbrechenstatbestände bzw. auf Taten, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, befürwortet (vgl. BGE 146 I 11 E.4.2). Den Beschuldigten wird eine Verletzung von Art. 37 f. SuG i.V.m. Art. 14 VStrR bzw. eine Verletzung der Rechtspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStR vorgeworfen.