18. Zusammenfassend liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer Verfahrensmangel vor, so dass sämtliche durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und / oder seinen Stellvertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive des Schlussprotokolls als nichtig zu betrachten sind. Da sämtliche Strafbescheide und die Strafverfügungen zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen basieren, sind auch diese als nichtig zu betrachten, auch wenn sie nicht von Emanuel Lauber und / oder Sascha Pollace unterzeichnet wurden (inwieweit sie von diesen verfasst wurden, ergibt sich aus den Akten nicht abschlies-