16. Der Mangel ist zudem (wie im Sinne der Evidenztheorie gefordert) offensichtlich: Die Kompetenz, Zuständigkeitsfragen zu regeln, liegt primär beim Gesetzgeber, sekundär beim Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 SuG) und nicht beim fedpol. Es gehört zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts, dass die Übertragung von Verfügungskompetenzen an aus Sicht der beteiligten Verwaltung externe Personen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Bundesgericht hat zudem, wie bereits ausgeführt, wiederholt entschieden, dass die Anordnungen einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde oder einer funktionell nicht zuständigen Person nichtig sind (vgl. Ziff. 12 hiervor).