Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.02.2005 E. 3.4). Den Beschuldigten ist es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale Stellung wäre, wenn das Verfahren durch der beteiligten Verwaltung angehörende Mitarbeitende geführt worden wäre; sie könnten also gar nicht belegen, dass sie wegen der Führung der Untersuchung durch verwaltungsexterne Personen einen tatsächlichen Nachteil erlitten hätten.