griffen unzuständiger Behörden zu bewahren. Die Regeln über die Zuständigkeit seien daher zwingender Natur. Bei Verfahrenshandlungen nicht zuständiger Behörden stelle sich unmittelbar die Frage einer Nichtigkeit. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften habe regelmässig zur Folge, dass der angefochtene Akt aufzuheben sei, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden müsse (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.02.2005 E. 3.4).