15. Die Tatsache, dass mit Emanuel Lauber und Sascha Pollace zwei nur für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 eingesetzte und damit in Bezug auf die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragte Verwaltung externe Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung führten, stellt klar einen besonders schweren Verfahrensfehler dar: So stellte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1304/2018 vom 05.02.2019 E. 1.6 fest, Zuständigkeitsvorschriften hätten insbesondere den in ein Strafverfahren verwickelten Bürger vor Über- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 13 von 20