Die Evidenztheorie ist auch in Bezug auf strafprozessuale Verfahrenshandlungen zu beachten (vgl. etwa BGE 118 Ia 336 E. 2; vgl. auch HEIMGARTNER in BSK-StGB II, 4. Aufl., vor Art. 285 N 18). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde bzw. der handelnden Person in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGER 118 Ia 336 E. 2a).