Es ist nicht rechtsstaatlich, wenn eine mit der Sache befasste Verwaltungseinheit nach eigenem Gutdünken und damit nach Kriterien, die sich am zu untersuchenden und beurteilenden Einzelfall orientieren, externe Personen mit der Durchführung des Verfahrens betraut. "Extern" in diesem Kontext bedeutet: Nicht bei der beteiligten, sprich zuständigen, Verwaltung angestellt. Auch eine bundesverwaltungs-interne Person ist nur in ihrem Zuständigkeitsbereich handlungs- und verfügungsberechtigt, nicht etwa generell in der gesamten Bundesverwaltung. Sinngemäss wurde dies schon im Beschluss WSG vom 18. Dezember 2020 so festgehalten.