Entsprechend sind Strafbefehle, die von einer zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen worden sind, jedoch auf einer Untersuchung durch eine sachlich oder funktionell nicht zuständige Person beruhen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungültig (BGE 148 IV 445 E. 1.3.3). Die Rechtsgültigkeit eines hoheitlichen Akts hängt davon ab, ob dieser vom jeweiligen Organ innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs vorgenommen wurde.