12. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Anordnung einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde nichtig ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.3.2.). Das muss auch für den Fall gelten, in dem eine an sich zuständige Behörde durch eine unzuständige Person handelt. Entsprechend sind Strafbefehle, die von einer zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen worden sind, jedoch auf einer Untersuchung durch eine sachlich oder funktionell nicht zuständige Person beruhen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungültig (BGE 148 IV 445 E. 1.3.3).