2023, Art. 4 N 1). In Lehre und Praxis unbestritten ist, dass insbesondere die in der Verfassung und der EMRK garantierten strafprozessualen (Schutz-)Maximen bzw. Verfahrensgarantien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten sind (vgl. JONAS ACHERMANN / Friedrich FRANK in BSK-VStrR Art. 2 N 32).