Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch HANS WIPRÄCHTIGER / HANNAH FREY in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art.