38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt.