Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts).