11. Art. 20 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen muss, das heisst, die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige und nicht irgendeine beliebige Verwaltung. Art. 178 Abs. 3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen).