Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (zum ersten und, soweit ersichtlich, bis heute auch einzigen Mal, vgl. S. 17 des Berichts zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024) auch tat, indem er das EJDP (fedpol) als zuständig bezeichnete. Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. PostAuto durch das fedpol basiert folglich auf einer formellgesetzlichen Grundlage und wird denn auch von keiner Seite beanstandet.