10. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art.