richt zu urteilen haben (vgl. E.5.6.2., pag. 17.202.0413 ff.). Angesichts dieses Entscheids des Bundesstrafgerichts verzichtete die Verteidigung des Beschuldigten D. gemäss ihren Ausführungen darauf, den Entscheid der Direktorin des fedpol an das Bundesstrafgericht weiterzuziehen, da davon auszugehen gewesen sei, dass dieses wiederum gleich urteilen werde. In der Folge rügten die Verteidigungen in ihren Stellungnahmen zu den Schlussprotokollen, den Strafbescheiden und den Strafverfügungen wiederholt die fehlende Zuständigkeit der Verfahrensleiter Lauber und Pollace.