Kurz zuvor, mit Entscheid vom 17. Februar 2023, hatte das Bundesstrafgericht im Entscheid BV.2022.36+37 (einem von den Beschuldigten D., E. und F. in anderer Sache geführten Beschwerdeverfahren) festgehalten, die Rechtmässigkeit der Anstellung der Herren Lauber und Pollace beim fedpol und damit insbesondere die Frage, ob die von ihnen unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge eine Umgehung der Erwägungen des WSG darstellten, lasse sich nicht ohne Weiteres beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass Art. 141 StPO im Beschwerdeverfahren zurückhaltend zur Anwendung gelange, werde darüber im Fall einer erneuten Anklage das Sachge-