Abs. 4 regelte, dass die Verfahrensleitung bei der DVS-ASU für das Strafverfahren in rechtlicher und operativer Hinsicht unentgeltlich Unterstützung (Beratung, Abklärungen, Formulierungen) anfordern könne, dies beschränkt auf maximal 10 Stunden pro Monat, für darüber hinausgehende Leistungen bedürfe es zusätzlicher Vereinbarungen. In Art. 13 der Vereinbarung wurde schliesslich festgehalten, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Übertritts wieder die Funktion als Abteilungschef der ASU in der ESTV übernehme (pag. 02.402.0034 ff.).