stützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des temporären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Einsatzes einen befristeten Arbeitsvertrag mit fedpol.