Dieses entschied mit Beschluss vom 18. Dezember 2020, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu um verwaltungsexterne Personen gehandelt habe, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben gewesen sei. Die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten zu entfernen und das Verfahren werde an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen (pag. 01.100.0008