03.101.0001 ff.). Nachdem sich sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für nicht zuständig erklärt hatten, bezeichnete der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 das EJPD (fedpol) als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach den Art. 14 bis 18 VStrR und Art. 38 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) durch die PostAuto Schweiz AG. Das EJPD (fedpol) wurde im gleichen Beschluss ermächtigt, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) mit der Verfahrensleitung zu beauftragen.