2. Die Gerichtszusammensetzung wurde den Parteien bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (pag. WSG 18 050 ff.). Innert Frist wurden keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Die Verfügung vom 25. September 2024, in der festgestellt wurde, dass das WSG als Einzelgericht zur Beurteilung des Verfahrens zuständig sei, ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist die unterzeichnende Gerichtspräsidentin auch zur Beurteilung der Frage, ob die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, (allein) zuständig.