329 Abs. 1 StPO vorzunehmen, d.h. zu prüfen ist, ob die als Anklageschrift geltende Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung den Anforderungen genügt, die Akten ordnungsgemäss erstellt und alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (vgl. HANS VEST Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 5 von 20 in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.]: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, Art. 73 N 20; nachfolgend zitiert Autor BSK-VStrR).