II. Formelles 1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde festgestellt, dass alle sieben Beschuldigtem das Begehren um gerichtliche Beurteilung rechtzeitig gestellt hatten, was das fedpol bereits in seiner Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung so dargelegt hatte (Art. 75 Abs. 1 VStrR, vgl. pag. WSG 18 011 f.). Daraus folgt, dass die Anklageprüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO vorzunehmen, d.h. zu prüfen ist, ob die als Anklageschrift geltende Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung den Anforderungen genügt, die Akten ordnungsgemäss erstellt und alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen.