6. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde den Parteien im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels Frist gesetzt, um zu den bisher ergangenen Eingaben Stellung zu nehmen, und es wurde in Aussicht gestellt, anschliessend ohne weiteren Schriftenwechsel über die aufgeworfenen formellen Fragen zu entscheiden (pag. WSG 18 736 ff.).