4. Bereits mit Eingabe vom 16. September 2024 hatte die Verteidigung des Beschuldigten F. u.a. den Antrag gestellt, es sei die sachliche Zuständigkeit der Ermittler Lauber und Pollace zu verneinen und daher das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 zur neuen Untersuchung an das fedpol zurückzuweisen sowie sämtliche durch die Ermittler Lauber und Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen (pag. WSG 18 373 ff.).