3. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde festgestellt, dass das WSG als Einzelgericht zur Beurteilung des Verfahrens WSG 24 14-20 zuständig ist. Weiter wurden erste Entscheide betreffend des Aktenumfangs gefällt (vgl. pag. WSG 18 396 ff.). Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Emanuel Lauber und Sascha Pollace Stellung zu nehmen (pag. WSG 18 402).