2. Die Verfahrensleitung setzte den Parteien mit Verfügung vom 2. Juli 2024 zunächst Frist, um zu den Fragen des Aktenumfangs sowie des zuständigen Spruchkörpers (Einzel- oder Kollegialgericht) Stellung zu nehmen. Sie stellte in Aussicht, nach der Klärung der Frage nach dem zuständigen Spruchkörper eine weitere Frist zur Stellungnahme zu formellen Fragen, insbesondere zur Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Emanuel Lauber und Sascha Pollace, anzusetzen (pag. WSG 18 050 ff.).