4. Die Gerichtspräsidentin wird den Medien am 19. Februar 2025, 14:00 Uhr, beiliegende Medienmitteilung zukommen lassen. Die Parteien haben die Möglichkeit, bis am 19. Februar 2025, 11:00 Uhr, Einwände gegen den Text der Medienmitteilung vorzubringen. 5. Dieser Entscheid ist mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern anfechtbar.