2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens wird an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zurückübertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). 3. Die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und / oder dessen Stellvertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen sind aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21- 0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten, und anschliessend zu vernichten.