Kantonales Tribunal cantonal Wirtschaftsstrafgericht pénal économique Speichergasse 8 3011 Bern Entscheid Telefon +41 (0)31 636 24 40 WSG 24 14-20 Fax +41 (0)31 634 50 94 Wirtschaftsstrafgericht.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/wirtschaftsstrafgericht Bern, 19. Februar 2025 Strafverfahren Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1a, 3003 Bern vertreten durch die Direktorin Eva Wildi-Cortés Anklagebehörde Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern vertreten durch Staatsanwalt O. Anklagebehörde gegen A. verteidigt durch Me P. Beschuldigter 1 B. verteidigt durch Rechtsanwältin Q., Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt S. Beschuldigter 2 C. verteidigt durch Fürsprecher T. Beschuldigter 3 D. verteidigt durch Rechtsanwalt U. und Rechtsanwalt V. Beschuldigter 4 E. verteidigt durch Rechtsanwalt W. Beschuldigter 5 F. Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 2 von 20 verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter 6 G. verteidigt durch Avv. Y. und Avv. Z. Beschuldigter 7 wegen Leistungsbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR (Beschuldigte 1, 3, 4, 5 und 6) bzw. Verletzung der Rechtspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von Leis- tungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VSrtR (Beschuldigte 2 und 7) Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten A., B., C., D., E., F. und G. gemäss Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vom 10. Juni 2024 (Verwaltungs- strafverfahren Nr. 21-0274) wird gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zurückgewiesen. 2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens wird an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zurückübertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). 3. Die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und / oder dessen Stellvertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen sind aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21- 0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver- schluss zu halten, und anschliessend zu vernichten. 4. Die Gerichtspräsidentin wird den Medien am 19. Februar 2025, 14:00 Uhr, beiliegen- de Medienmitteilung zukommen lassen. Die Parteien haben die Möglichkeit, bis am 19. Februar 2025, 11:00 Uhr, Einwände gegen den Text der Medienmitteilung vorzu- bringen. 5. Dieser Entscheid ist mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern anfechtbar. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, A., v.d. Me P. (Einschreiben, vorab per E-Mail) - dem Beschuldigten 2, B., v.d. Rechtsanwältin Q., Rechtsanwalt R. und Rechtsan- walt S. (Einschreiben, vorab per E-Mail) - dem Beschuldigten 3, C., v.d. Fürsprecher T. (Einschreiben, vorab per E-Mail) - dem Beschuldigten 4, D., v.d. Rechtsanwalt U. und Rechtsanwalt V. (Einschreiben, vorab per E-Mail) - dem Beschuldigten 5, E., v.d. Rechtsanwalt W. (Einschreiben, vorab per E-Mail) Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 3 von 20 - dem Beschuldigten 6, F., v.d. Rechtsanwalt X. (Einschreiben, vorab per E-Mail) - dem Beschuldigten 7, G., v.d. Avv. Y. und Avv. Z. (Einschreiben, vorab per E- Mail) - dem Bundesamt für Polizei, fedpol, v.d. die Direktorin Eva Wildi-Cortés (Einschrei- ben, vorab per E-Mail) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, v.d. O. (interne Post, vorab per E-Mail) Begründung: I. Prozessuales 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, [nachfol- gend: Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte] vom 12. Juni 2024 wurde die Überwei- sung zur gerichtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274, geführt gegen A., B., C., D., E., F. und G., gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetztes über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR; SR 313.0) dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: WSG) zur Beurteilung überwiesen (pag. WSG 18 001 ff.). Das Verfah- ren wird seither unter der Geschäftsnummer WSG 24 14-20 geführt. 2. Die Verfahrensleitung setzte den Parteien mit Verfügung vom 2. Juli 2024 zunächst Frist, um zu den Fragen des Aktenumfangs sowie des zuständigen Spruchkörpers (Einzel- oder Kollegialgericht) Stellung zu nehmen. Sie stellte in Aussicht, nach der Klärung der Frage nach dem zuständigen Spruchkörper eine weitere Frist zur Stel- lungnahme zu formellen Fragen, insbesondere zur Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Emanuel Lauber und Sascha Pollace, anzusetzen (pag. WSG 18 050 ff.). 3. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde festgestellt, dass das WSG als Einzel- gericht zur Beurteilung des Verfahrens WSG 24 14-20 zuständig ist. Weiter wurden erste Entscheide betreffend des Aktenumfangs gefällt (vgl. pag. WSG 18 396 ff.). Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Emanuel Lauber und Sascha Pollace Stel- lung zu nehmen (pag. WSG 18 402). 4. Bereits mit Eingabe vom 16. September 2024 hatte die Verteidigung des Beschuldig- ten F. u.a. den Antrag gestellt, es sei die sachliche Zuständigkeit der Ermittler Lauber und Pollace zu verneinen und daher das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 zur neuen Untersuchung an das fedpol zurückzuweisen sowie sämtliche durch die Ermitt- ler Lauber und Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen aus den Akten zu entfernen (pag. WSG 18 373 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten C. beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024, das Verwaltungs- strafverfahren mit Aktenzeichen Nr. 21-0274 sei inklusive Schlussprotokoll über die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte an das fedpol zurückzuweisen, die Rechtshän- gigkeit sei an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zurück zu übertragen und die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und dessen Stell- vertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (pag. Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 4 von 20 WSG 18 423 ff.). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 stellte die Verteidigung des Be- schuldigten E. praktisch gleichlautende Anträge (pag. WSG 18 436 ff.). Die Verteidi- gung des Beschuldigten F. verwies mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 auf ihre bishe- rigen Anträge, an denen sie explizit festhielt (pag. WSG 18 495 f.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten B., die Anklage sei zurückzuweisen (pag. WSG 18 502 ff.). Gleiches tat die Verteidigung des Beschuldig- ten D. mit Eingabe vom 15. November 2024 (pag. WSG 18 627 ff.) und die Verteidi- gung des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 21. November 2024 (pag. WSG 18 696 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten G. verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024 auf einen Antrag bezüglich der Legitimation von Emanuel Lauber und Sascha Pollace zur Verfahrensführung. Sie stellte den Antrag, das Verfahren sei wegen Eintritts der Verjährung einzustellen (pag. WSG 18 688 ff.). 5. Das Bundesamt für Polizei (nachfolgend fedpol) machte in seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 zusammengefasst geltend, Emanuel Lauber und Sascha Pollace seien rechtmässig beim fedpol angestellt gewesen, die Übertragung der Verfahrens- leitung auf die beiden Herren habe auf gesetzlichen Grundlagen beruht und sei daher rechtlich ohne Weiteres zulässig gewesen (pag. WSG 18 588 ff.). Die Staatsanwalt- schaft Wirtschaftsdelikte liess sich nicht vernehmen. 6. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde den Parteien im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels Frist gesetzt, um zu den bisher ergangenen Eingaben Stellung zu nehmen, und es wurde in Aussicht gestellt, anschliessend ohne weiteren Schriften- wechsel über die aufgeworfenen formellen Fragen zu entscheiden (pag. WSG 18 736 ff.). 7. Jeweils mit Stellungnahmen vom 16. Dezember 2024 nahmen die Verteidigungen der Beschuldigten F. und B. Stellung zu den Ausführungen des fedpol in dessen Eingabe vom 4. November 2024. Sie bestätigten ihre bisherigen Anträge (pag. WSG 18 760 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten E. verzichtete mit Eingabe ebenfalls vom 16. Dezember 2024 auf eine erneute Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen (pag. WSG 18 772). Die Verteidigung des Beschuldigten D. nahm mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Stellung zu den Vorbringen des fedpol (pag. WSG 18 861 ff.). Das fedpol seinerseits nahm am 30. Dezember 2024 Stellung zu den Ein- gaben der Verteidigungen (pag. WSG 18 878 ff.). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. II. Formelles 1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde festgestellt, dass alle sieben Beschuldigtem das Begehren um gerichtliche Beurteilung rechtzeitig gestellt hatten, was das fedpol bereits in seiner Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung so dargelegt hatte (Art. 75 Abs. 1 VStrR, vgl. pag. WSG 18 011 f.). Daraus folgt, dass die Anklageprüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO vorzunehmen, d.h. zu prüfen ist, ob die als Anklage- schrift geltende Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung den Anforderungen genügt, die Akten ordnungsgemäss erstellt und alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so- wie ob Verfahrenshindernisse bestehen. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (vgl. HANS VEST Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 5 von 20 in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.]: Basler Kommentar Verwaltungsstraf- recht, Art. 73 N 20; nachfolgend zitiert Autor BSK-VStrR). 2. Die Gerichtszusammensetzung wurde den Parteien bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (pag. WSG 18 050 ff.). Innert Frist wurden keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Die Verfügung vom 25. September 2024, in der festgestellt wurde, dass das WSG als Einzelgericht zur Beurteilung des Verfahrens zuständig sei, ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist die unterzeichnende Gerichtspräsidentin auch zur Beurteilung der Frage, ob die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, (allein) zuständig. 3. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestim- mungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21.03.2018 E. 1.1). Da weder das VStrR noch die StPO für die Anklageprüfung ein mündliches Verfahren vorsehen, er- geht ein schriftlicher Entscheid. III. Materielles Ausgangslage / Chronologie der Ereignisse 1. Am 14. Februar 2018 erstattete das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) bei der Bundesanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Anzeige gegen Unbekannt, Die Schweizerische Post AG, PostAuto Schweiz AG, sowie die handelnden Organe der genannten Gesellschaften (pag. 03.101.0001 ff.). Nachdem sich sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für nicht zuständig erklärt hatten, be- zeichnete der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 das EJPD (fedpol) als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach den Art. 14 bis 18 VStrR und Art. 38 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) durch die PostAuto Schweiz AG. Das EJPD (fedpol) wurde im gleichen Beschluss ermächtigt, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) mit der Verfahrensleitung zu beauftragen. Weiter wurde festgehalten, das EFD (EZV und ESTV) unterstütze das fedpol bei Fragen in Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie Fragen der Rechnungslegung (pag. 01.001.0002). 2. Mit Verfügung vom 2. März 2018 eröffnete das fedpol eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Leistungs- und Abgabebetrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im subventio- nierten regionalen Personenverkehr (nachfolgend: RPV) durch die PostAuto Schweiz AG (nachfolgend: PostAuto). Die Untersuchung wurde unter der Verfahrensnum- mer 18-0055 geführt (pag. 01.100.0002 ff.). Mit Dienstleistungsaufträgen vom 12./13. bzw. 15. März 2018 beauftragte das fedpol alt Bundesrichter Hans Mathys und Kan- tonsrichter Pierre Cornu damit, "die Rolle des untersuchenden Beamten gemäss VStrR zu übernehmen." (pag. 07.202.0043 ff.). Nach durchgeführter Untersuchung er- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 6 von 20 stellte und unterzeichnete Hans Mathys die ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte vom 10. September 2020 wurde das Verfahren gegen die damaligen Beschuldigten D., C., B., E., A. und F. dem WSG als Kollegialgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses entschied mit Beschluss vom 18. Dezember 2020, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu um verwaltungsexterne Personen gehandelt habe, für deren Einsetzung keine gesetz- liche Grundlage gegeben gewesen sei. Die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlun- gen seien aus den Akten zu entfernen und das Verfahren werde an die Staatsanwalt- schaft Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen (pag. 01.100.0008 ff.). Die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) trat auf die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden mit Ent- scheid vom 26. Mai 2021 nicht ein (pag. 01.100.0024 ff.). Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (pag. 01.100.0091 ff.). 3. Am 19. August 2021 schloss "die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, hier handelnd durch das fedpol" mit Emanuel Lauber gestützt auf Art. 8 des Bundes- personalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 25 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag ab. In dessen Ziff. 2 wurde unter dem Titel "Funktion – Arbeitsbereich – Arbeitsort" u.a. Folgendes geregelt: "Der Arbeitnehmer übernimmt die Funktion als Verfahrensleiter in der Direk- tion. Die damit verbundenen Aufgaben sind in der entsprechenden Stellenbeschrei- bung aufgeführt." Das Arbeitsverhältnis begann am 1. September 2021 und wurde zunächst bis am 31. August 2023 befristet, der Beschäftigungsgrad betrug 100% (pag. WSG 18 452 ff. = 01.001.0003 ff.). Der Stellenbeschreibung kann entnommen werden, dass Emanuel Lauber einzig der stellvertretende Verfahrensleiter direkt un- terstellt wurde. Unter dem Stichwort "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" wurde Folgen- des bestimmt: "Untersuchender Verfahrensleiter gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) im Verfahren PostAuto Schweiz AG." Dies umfasste gemäss Stellenbeschreibung das Leiten des Ermittlerteams fedpol in orga- nisatorischer und fachlicher Hinsicht, das Leiten des "komplexen Verwaltungsstrafver- fahren[s]", das Vorgeben der Stossrichtung und der Verfahrenshandlungen, das Un- terzeichnen von Gesuchen und Rechtsschriften in Entsiegelungsverfahren, von Schlussprotokollen, Einstellungsverfügungen und Strafbescheiden im Interesse von fedpol, das Erteilen von Anweisungen zur Einvernahme oder anderen Untersu- chungshandlungen (pag. WSG 18 455 ff.). Der Arbeitsvertrag mit Sascha Pollace wurde ebenfalls am 19. August 2021 abgeschlossen. Basierend auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wurde er zu 100% als "stellvertretender Verfahrensleiter / Ju- rist II" angestellt. Auch sein Anstellungsverhältnis begann am 1. September 2021 und sollte am 31. August 2023 enden (pag. WSG 18 459 ff. = 01.0001.0006 ff.). Gemäss seiner Stellenbeschreibung wurde er im Verfahren PostAuto angestellt, dies zur Pla- nung und Durchführung von Untersuchungen, zur Übernahme von Führungs-, Koordi- nations- und Kontrollaufgaben und zum Erstellen der erforderlichen Unterlagen und dem Verfassen von Berichten (pag. WSG 18 462 ff. = 02.402.0054 ff.). 4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwal- tung (nachfolgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Emanuel Lauber als Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies ge- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 7 von 20 stützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die admi- nistrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Verein- barung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des tem- porären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Ein- satzes einen befristeten Arbeitsvertrag mit fedpol. Nach Ablauf des Einsatzes über- nimmt der Arbeitnehmer seine angestammte Funktion in der ESTV gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung." In Art. 4 wurde der Einsatzbeginn auf den 1. September 2021 festgelegt, das Ende auf den 31. August 2023 "oder bis zum Erlass der Einstel- lungs- und/oder Strafverfügungen; eine Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ist im Rahmen der notwendigen Zeit für die Vertretung vor Gericht(en) und die dafür notwendigen Vorbereitungen möglich und richtet sich an das befristete Arbeitsverhältnis mit fedpol." Art. 6 regelte, dass das fedpol während der Dauer des Übertritts für die gesamte administrative Betreuung des Arbeitnehmers zuständig sei. Der Arbeitnehmer sei in gleicher Weise wie die übrigen Mitarbeiter in die Organisation von fedpol eingegliedert. Direkte Vorgesetzte sei Nicoletta della Valle, Direktorin fed- pol. "Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf die Verfahrensführung hierarchisch nicht un- terstellt (d.h. kein Weisungsrecht durch die Leitung fedpol / EJPD betreffend Art und Inhalt der Verfahrensführung). Die erforderliche Autonomie der Verfahrensführung ist sichergestellt. Der Arbeitnehmer ist für die zweckmässige Durchführung der Untersu- chung und die Einhaltung der massgeblichen Verfahrensregeln verantwortlich." Ziel- vereinbarung und Mitarbeitergespräch sowie Leistungsbeurteilung würden vom Vor- gesetzten im fedpol durchgeführt. Art. 7 sah vor, dass das fedpol die Infrastruktur zur Verfügung stelle und Art. 8, dass das fedpol sämtliche Kosten des Arbeitnehmers übernehme, d.h. Lohn, Sozialversicherungen, Zulagen etc. Art. 11 trug den Titel "Ne- ben- und zusätzliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers für die ESTV sowie Unterstüt- zender Beizug der ESTV". Abs. 1 hielt fest, dass die zweckmässige und termingerech- te Durchführung der Untersuchung, die Einhaltung der massgeblichen Verfahrensre- geln sowie die Wahrung der Unabhängigkeit des Verfahrensleiters Priorität hätten. Abs. 2 lautete: "Der Arbeitnehmer informiert vorgängig seine direkte Vorgesetzte Nico- letta della Valle über Unterstützungsanfragen von ESTV DVS-ASU per Mail (Inhalt, Dauer, Zeitbedarf). fedpol kann die Zustimmung verweigern (Genehmigungsvorbe- halt). Abs. 3 hielt fest, dass es der ESTV erlaubt sei, für diverse (konkret umschriebe- ne) Tätigkeiten auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen. Abs. 4 regelte, dass die Ver- fahrensleitung bei der DVS-ASU für das Strafverfahren in rechtlicher und operativer Hinsicht unentgeltlich Unterstützung (Beratung, Abklärungen, Formulierungen) anfor- dern könne, dies beschränkt auf maximal 10 Stunden pro Monat, für darüber hinaus- gehende Leistungen bedürfe es zusätzlicher Vereinbarungen. In Art. 13 der Vereinba- rung wurde schliesslich festgehalten, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Übertritts wieder die Funktion als Abteilungschef der ASU in der ESTV übernehme (pag. 02.402.0034 ff.). Diese Vereinbarung vom 24./25./26. August 2021 wurde am 24./28. April bzw. 9. Mai 2023 insofern angepasst, als das Ende der Beschäftigung beim fedpol neu auf den 30. April 2024 festgelegt wurde (pag. 01.001.0009 f.). Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 8 von 20 Mit Sascha Pollace schlossen die ESTV und das fedpol eine vergleichbare, seiner Funktion als Emanuel Lauber unterstelltem stellvertretenden Verfahrensleiter ange- passte Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab (pag. WSG 18 472 ff. = 02.402.0024 ff.). Auch diese Vereinbarung wurde im April / Mai 2023 dahingehend abgeändert, als das Ende der Beschäftigung bei fedpol neu auf den 30. April 2024 festgesetzt wurde (pag. 01.001.0011 f.). 5. Das fedpol nahm das Verfahren i.S. PostAuto gemäss seinen eigenen Ausführungen (vgl. pag. 17.202.0436) am 1. September 2021 wieder auf. Seit dem 1. Juli 2022 wird das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 formell gegen die Beschuldigten A., B., C., D., E., F. und G. geführt (vgl. pag. 01.201.0002 ff.). Ob das Verfahren gegen die Be- schuldigten 1 – 6 zuvor abgeschlossen war, oder dieses, wie die Verteidigung des Beschuldigten F. in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend machte, gar nie beendet wurde (vgl. pag. WSG 18 768), ist offen. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten nicht klar, ob das Verfahren i.S. PostAuto zwischen dem Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 und der den Beschuldigten mit Schreiben des fedpol vom 25. August 2021 mitgeteilten "Wiederaufnahme" per 1. September 2021 "ruhte" (wo- bei weder das VStrR noch die StPO ein solches "Ruhen" vorsehen) oder ob fedpol- intern in den rund acht Monaten am Verfahren gearbeitet wurde. Dies kann vorliegend ebenso offengelassen werden wie die Frage, warum das Verfahren zwischen Sep- tember 2021 und Juli 2022 formell gegen Unbekannt geführt wurde. 6. Die Verteidigungen der Beschuldigten C. und D. gelangten bereits im Mai 2022 an das fedpol und führten aus, sie erachteten die Bestellung von Emanuel Lauber und Sa- scha Pollace als Verfahrensleiter als rechtswidrig (pag. 17.201.0001 ff. / 03.201.0001 ff.). Mit Beschwerde an die Direktorin des fedpol machte die Verteidigung des Be- schuldigten D. am 30. Januar 2023 geltend, die sachliche Zuständigkeit von Emanuel Lauber und Sascha Pollace sei zu verneinen (pag. 17.202.0362 ff.). Die Direktorin des fedpol wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab (pag. 17.202.435 ff.). Kurz zuvor, mit Entscheid vom 17. Februar 2023, hatte das Bundesstrafgericht im Entscheid BV.2022.36+37 (einem von den Beschuldigten D., E. und F. in anderer Sa- che geführten Beschwerdeverfahren) festgehalten, die Rechtmässigkeit der Anstel- lung der Herren Lauber und Pollace beim fedpol und damit insbesondere die Frage, ob die von ihnen unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge eine Umge- hung der Erwägungen des WSG darstellten, lasse sich nicht ohne Weiteres beurtei- len. Vor dem Hintergrund, dass Art. 141 StPO im Beschwerdeverfahren zurückhaltend zur Anwendung gelange, werde darüber im Fall einer erneuten Anklage das Sachge- richt zu urteilen haben (vgl. E.5.6.2., pag. 17.202.0413 ff.). Angesichts dieses Ent- scheids des Bundesstrafgerichts verzichtete die Verteidigung des Beschuldigten D. gemäss ihren Ausführungen darauf, den Entscheid der Direktorin des fedpol an das Bundesstrafgericht weiterzuziehen, da davon auszugehen gewesen sei, dass dieses wiederum gleich urteilen werde. In der Folge rügten die Verteidigungen in ihren Stel- lungnahmen zu den Schlussprotokollen, den Strafbescheiden und den Strafverfügun- gen wiederholt die fehlende Zuständigkeit der Verfahrensleiter Lauber und Pollace. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das fedpol aus der Rechtskraft des Ent- scheids der Direktorin des fedpol vom 24. Februar 2023 nichts für sich ableiten kann. Da das Bundesstrafgericht klar gemacht hatte, es werde den Entscheid über die Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 9 von 20 Rechtmässigkeit der Einsetzung von Emanuel Lauber und Sascha Pollace dem Sach- gericht überlassen, wäre ein Weiterzug dieses Entscheids der Direktorin des fedpol nicht prozessökonomisch gewesen. Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde ist eine Prozessvoraussetzung, die in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen geprüft werden muss bzw. deren Fehlen von den Parteien in jedem Verfahrensstadium gerügt werden kann. Die Verteidigungen rügten die aus ihrer Sicht fehlende sachliche Zuständigkeit der Verfahrensleiter sowohl während der Untersu- chung als auch bei bzw. nach deren Abschluss wiederholt. Von einer Akzeptanz der Verfahrensleitung durch Emanuel Lauber und Sascha Pollace seitens der Beschuldig- ten kann offensichtlich nicht ausgegangen werden. 7. Das von Emanuel Lauber und Sascha Pollace unterzeichnete Schlussprotokoll wurde am 9. Oktober 2023 erlassen und den Beschuldigten gleichentags schriftlich eröffnet (pag. 02.100.0001 ff.). Nachdem alle Beschuldigte fristgerecht dazu Stellung genom- men hatten, erliess das fedpol wie folgt Strafbescheide: Am 24. Januar 2024 gegen den Beschuldigten A. (pag. 02.201.0002 ff.), am 9. Februar 2024 gegen den Beschul- digten E. (pag. 02.205.0002 ff.), am 13. Februar 2024 gegen den Beschuldigten C. (pag. 02.203.0002 ff.), am 19. Februar 2024 gegen den Beschuldigten D. (pag. 02.204.0002 ff.), am 20. Februar 2024 gegen den Beschuldigten B. (pag. 02.202.0002 ff.), am 5. März 2024 gegen den Beschuldigten G. (pag. 02.207.0002 ff.) und am 7. März 2024 gegen den Beschuldigten F. (pag. 02.206.0002 ff.). Die Strafbescheide gegen die Beschuldigten E. und G. wurden durch H. (Mitarbeiterin fedpol) unterzeichnet, alle übrigen durch ihren Stellvertreter I. (Mitarbeiter fedpol). 8. Sämtliche Beschuldigten erhoben gegen die Strafbescheide fristgerecht und begrün- det Einsprache (vgl. pag. 02.201.0083 ff. / 02.202.0121 ff. / 02.203.0088 ff. / 02.204.0096 ff. / 02.205.0094 ff. / 02.206.0104 ff. / 02.207.0088 ff.). Daraufhin erliess das fedpol wie folgt Strafverfügungen: Am 16. April 2024 gegen die Beschuldigten A. und E. (pag. 02.301.0002 ff. / 02.305.0002 ff.), am 18. April 2024 gegen die Beschul- digten C. und D. (pag. 02.303.0002 ff. / 02.304.0002 ff.), am 19. April 2024 gegen den Beschuldigten B. (pag. 02.302.0001 ff.), am 3. Mai 2024 gegen den Beschuldigten G. (pag. 02.307.0002 ff.) und schliesslich am 8. Mai 2024 gegen den Beschuldigten F. (pag. 02.306.0002 ff.). Sämtliche Strafverfügungen, mit Ausnahme derjenigen gegen den Beschuldigten F., sind durch die (damalige) Direktorin des fedpol, Nicoletta della Valle, unterzeichnet. Die Strafverfügung gegen den Beschuldigten F. unterzeichnete die (damalige) stellvertretende Direktorin Eva Wildi-Cortés. Alle Beschuldigten ver- langten in der Folge fristgerecht die gerichtliche Beurteilung (vgl. Ziff. II.1. hiervor). Rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung 9. Das WSG erachtete in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 die Einsetzung von Hans Mathys und Pierre Cornu als Verfahrensleiter bzw. stellvertretender Verfahrens- leiter im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 i.S. PostAuto als unrechtmässig, mit der Begründung, dass es sich bei ihnen um verwaltungsexterne Personen handle und es für deren Einsetzung an einer formell-gesetzlichen Grundlage fehle. Die Verteidigungen bringen im vorliegenden Verfahren (stark zusammengefasst) vor, die Delegation der Verfahrensleitung durch das fedpol an Emanuel Lauber und Sa- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 10 von 20 scha Pollace sei unrechtmässig, da diese Beamte bzw. Angestellte einer anderen Verwaltungseinheit seien und es für deren Beizug an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Sie werfen dem fedpol vor, ein "ad hoc-Untersuchungsgremium" geschaffen und damit den Beschluss des WSG missachtet bzw. umgangen zu haben. Das fedpol argumentiert dagegen zusammengefasst, der Beschluss des WSG vom 18. Dezem- ber 2020 habe ihm die Pflicht auferlegt, das Verwaltungsstrafverfahren eigenen Ange- stellten zu übertragen. fedpol sei damit verpflichtet und berechtigt gewesen, für die Verfahrensführung eigene Personalentscheide zu treffen. Ob fedpol zu diesem Zweck auf bereits bei ihm tätige Mitarbeitende zurückgreife oder neue Personen anstelle, sei ein Entscheid, der sich ohne Weiteres und ohne Einschränkungen im Zuständigkeits- bereich des fedpol befinde. 10. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zu- ständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwal- tungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (zum ersten und, soweit ersichtlich, bis heute auch einzigen Mal, vgl. S. 17 des Berichts zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024) auch tat, indem er das EJDP (fedpol) als zuständig bezeichnete. Die Führung des Verwal- tungsstrafverfahrens i.S. PostAuto durch das fedpol basiert folglich auf einer formell- gesetzlichen Grundlage und wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist da- her nachfolgend zu klären, ob es sich bei Emanuel Lauber und Sascha Pollace um reguläre Mitarbeitende des fedpol handelte. Wäre dies der Fall, so wäre die Verfah- rensführung durch sie gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. 11. Art. 20 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen muss, das heisst, die nach dem entsprechen- den Bundesgesetz zuständige und nicht irgendeine beliebige Verwaltung. Art. 178 Abs. 3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisa- tionen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Gan- zen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de le- ge lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung er- möglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer ande- ren Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Ver- waltungseinheit bzw. der mit der konkreten Sache befassten Person abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwal- tungsaufgabe betraut ist. In Verwaltungsstrafverfahren ist zudem Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten. Gemäss dieser Norm hat jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmege- richte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Gerichte eigens Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 11 von 20 für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtspre- chung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (so schon BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 138; vgl. dazu auch HANS WIPRÄCHTIGER / HANNAH FREY in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 4 N 1). In Lehre und Praxis unbestritten ist, dass insbesondere die in der Verfassung und der EMRK garantierten strafprozessualen (Schutz-)Maximen bzw. Verfahrensgarantien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten sind (vgl. JONAS ACHERMANN / Friedrich FRANK in BSK-VStrR Art. 2 N 32). 12. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Anordnung einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde nichtig ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.3.2.). Das muss auch für den Fall gelten, in dem eine an sich zuständige Behörde durch eine unzuständige Person handelt. Entspre- chend sind Strafbefehle, die von einer zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen wor- den sind, jedoch auf einer Untersuchung durch eine sachlich oder funktionell nicht zu- ständige Person beruhen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungültig (BGE 148 IV 445 E. 1.3.3). Die Rechtsgültigkeit eines hoheitlichen Akts hängt davon ab, ob dieser vom jeweiligen Organ innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs vorge- nommen wurde. 13. Die Analyse der Verträge von Emanuel Lauber und Sascha Pollace mit dem fedpol in Verbindung mit ihren Stellenbeschreibungen und den Vereinbarungen zwischen der ESTV und dem fedpol sowie den Herren Lauber bzw. Pollace lässt keinen anderen Schluss zu, als dass diese einzig und allein für die Bearbeitung des Verwaltungsstraf- verfahrens Nr. 21-0274 i.S. PostAuto zum fedpol wechselten. Ihre Anstellung bei der ESTV wurde lediglich sistiert, Emanuel Lauber und Sascha Pollace blieben auch während ihres Einsatzes Angestellte der ESTV. In den vorliegenden Vereinbarungen wurde unmissverständlich klargestellt, dass sie unmittelbar nach Abschluss der Unter- suchung i.S. PostAuto auf ihre angestammten Positionen zurückkehren würden. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol konnten sie durch die ESTV für gewisse Tätigkeiten beigezogen werden. Sie wurden lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin des fedpol unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie des fedpol eingegliedert. Es bestand offenkundig nie die Absicht, dass sie zu festen Mitarbeitenden des fedpol werden sollten, die auch an- dere Aufgaben als die Bearbeitung des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 über- nehmen würden. Damit wurde offensichtlich eine ad hoc-Einsetzung spezifisch für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (PostAuto-Verfahren) geschaffen. Eine solche ad hoc-Einsetzung ist nach dem hiervor Ausgeführten auch in der Form des Arbeits- vertrags unzulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zustän- digkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die be- teiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. Angestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 12 von 20 Verwaltungseinheiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär ein- setzen könnte. Eine ad hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen, sei es mittels Auf- trags oder mittels befristeten Arbeitsvertrags, ist ohne gesetzliche Grundlage (die vor- liegend klar fehlt) nicht zulässig. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht rechtsstaatlich, wenn eine mit der Sache befasste Verwaltungseinheit nach eigenem Gutdünken und damit nach Kriterien, die sich am zu untersuchenden und beurteilenden Einzelfall ori- entieren, externe Personen mit der Durchführung des Verfahrens betraut. "Extern" in diesem Kontext bedeutet: Nicht bei der beteiligten, sprich zuständigen, Verwaltung angestellt. Auch eine bundesverwaltungs-interne Person ist nur in ihrem Zuständig- keitsbereich handlungs- und verfügungsberechtigt, nicht etwa generell in der gesam- ten Bundesverwaltung. Sinngemäss wurde dies schon im Beschluss WSG vom 18. Dezember 2020 so festgehalten. Umso mehr erstaunt, dass das fedpol nur wenige Monate nach Eröffnung des Beschlusses mit den ad hoc-Arbeitsverträgen mit Ema- nuel Lauber und Sascha Pollace wiederum zwei Personen, die ausserhalb des fedpol stehen, mit der Verfahrensführung beauftragte. Angesichts eines Personalbestands von rund 1'000 Mitarbeitenden, worunter sich allein auf Direktionsebene mehrere Ju- ristinnen und Juristen finden lassen, ist nicht nachvollziehbar, warum das fedpol nicht in der Lage gewesen sein sollte, interne Personen mit der Verfahrensführung zu be- auftragen. Folgen der rechtsfehlerhaften Bestellung der Verfahrensleitung 14. Die Verteidigerinnen und Verteidiger aller Beschuldigten machen geltend, wegen der fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage für die Einsetzung verwaltungsexterner Personen zur Untersuchungsführung seien sämtliche Verfahrenshandlungen der Ver- fahrensleitung, auch das Schlussprotokoll, nichtig und das Verfahren daher zurückzu- weisen. Nichtigen Verwaltungsverfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird indessen nur dann ange- nommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Evidenztheorie, vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2). Die Evidenztheorie ist auch in Bezug auf strafprozes- suale Verfahrenshandlungen zu beachten (vgl. etwa BGE 118 Ia 336 E. 2; vgl. auch HEIMGARTNER in BSK-StGB II, 4. Aufl., vor Art. 285 N 18). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde bzw. der handelnden Person in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfü- gung zur Folge (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGER 118 Ia 336 E. 2a). 15. Die Tatsache, dass mit Emanuel Lauber und Sascha Pollace zwei nur für das Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 21-0274 eingesetzte und damit in Bezug auf die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragte Verwaltung externe Personen ohne ge- setzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung führten, stellt klar einen besonders schweren Verfahrensfehler dar: So stellte das Bundesge- richt in seinem Urteil 6B_1304/2018 vom 05.02.2019 E. 1.6 fest, Zuständigkeitsvor- schriften hätten insbesondere den in ein Strafverfahren verwickelten Bürger vor Über- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 13 von 20 griffen unzuständiger Behörden zu bewahren. Die Regeln über die Zuständigkeit seien daher zwingender Natur. Bei Verfahrenshandlungen nicht zuständiger Behörden stelle sich unmittelbar die Frage einer Nichtigkeit. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften habe regelmässig zur Folge, dass der angefochtene Akt aufzuheben sei, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden müsse (vgl. z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1P.14/2005 vom 28.02.2005 E. 3.4). Den Beschuldigten ist es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale Stellung wäre, wenn das Verfah- ren durch der beteiligten Verwaltung angehörende Mitarbeitende geführt worden wäre; sie könnten also gar nicht belegen, dass sie wegen der Führung der Untersuchung durch verwaltungsexterne Personen einen tatsächlichen Nachteil erlitten hätten. 16. Der Mangel ist zudem (wie im Sinne der Evidenztheorie gefordert) offensichtlich: Die Kompetenz, Zuständigkeitsfragen zu regeln, liegt primär beim Gesetzgeber, sekundär beim Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 SuG) und nicht beim fedpol. Es gehört zu den Grund- lagen des Verwaltungsrechts, dass die Übertragung von Verfügungskompetenzen an aus Sicht der beteiligten Verwaltung externe Personen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Bundesgericht hat zudem, wie bereits ausgeführt, wiederholt entschieden, dass die Anordnungen einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde oder ei- ner funktionell nicht zuständigen Person nichtig sind (vgl. Ziff. 12 hiervor). Beim Krite- rium der Offensichtlichkeit ist zudem nicht in erster Linie auf die Wahrnehmung der Betroffenen abzustellen bzw. ob diese den Mangel sofort hätten erkennen können. Of- fensichtlichkeit bedeutet objektive Wahrnehmbarkeit, welche in concreto in dem Zeit- punkt vorlag, in dem das fedpol den Beschuldigten bekanntgab, wer neu mit der Un- tersuchungsführung betraut wurde. Es kann folglich seitens des fedpol nicht argumen- tiert werden, die entsprechenden Rügen seien verspätet erfolgt oder der Mangel sei nicht offensichtlich. 17. Stellt sich folglich noch die Frage, ob die Annahme der Nichtigkeit der Handlungen von Emanuel Lauber und Sascha Pollace die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden würde. Dies ist vorliegend zu verneinen. Es wurden in Sachen PostAuto noch keine verfahrenserledigenden Entscheide gefällt, keiner der Strafbescheide bzw. keine der Strafverfügungen erwuchs in Rechtskraft. Auch der Umstand, dass Teile der unter- suchten Vorwürfe voraussichtlich verjähren werden (vgl. dazu unten Ziff. IV.2 und IV.3), bevor ein rechtskräftiger Entscheid ergehen kann, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Rechtssicherheit bedeutet nämlich primär, dass sich die Bür- ger bzw. die Betroffenen auf die Beständigkeit von geltendem Recht und auf eine konstante Rechtsprechung verlassen können. Selbst wenn ein Teil der vorgeworfenen Straftaten (aufgrund des rechtsfehlerhaften Vorgehens des fedpol) allenfalls verjähren werden, gefährdet dies den Rechtsfrieden nicht. 18. Zusammenfassend liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer Verfahrensmangel vor, so dass sämtliche durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und / oder seinen Stellvertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfah- renshandlungen inklusive des Schlussprotokolls als nichtig zu betrachten sind. Da sämtliche Strafbescheide und die Strafverfügungen zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen basieren, sind auch diese als nichtig zu betrachten, auch wenn sie nicht von Emanuel Lauber und / oder Sascha Pollace unterzeichnet wurden (in- wieweit sie von diesen verfasst wurden, ergibt sich aus den Akten nicht abschlies- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 14 von 20 send, es ist aber angesichts der zeitlichen Abläufe davon auszugehen, dass sie in weiten Teilen von ihnen erstellt wurden). Die Aufzeichnungen dieser Verfahrenshand- lungen sind aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter se- paratem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Zum gleichen Schluss kommt man im Übrigen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO: Dieser besagt, dass Beweise, die Strafbehörden in Verletzung von Gültigkeits- vorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, ihre Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Verfahrensführung sind als solche Gültigkeitsvorschriften zu qualifizie- ren. Schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO liegen in casu nicht vor: Zwar definiert die StPO den Begriff der "schweren Straftat" nicht, in der Praxis wird aber eine Beschränkung auf Verbrechenstatbestände bzw. auf Taten, die ausschliess- lich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, befürwortet (vgl. BGE 146 I 11 E.4.2). Den Be- schuldigten wird eine Verletzung von Art. 37 f. SuG i.V.m. Art. 14 VStrR bzw. eine Verletzung der Rechtspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von Leis- tungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStR vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Ver- gehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, folglich nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. 19. Art. 329 Abs. 2 StPO bestimmt, dass dann, wenn ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, das Gericht das Verfahren sistiert. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergän- zung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Wie bereits festgehalten, führt die unzulässige Delegation der Untersuchung an Emanuel Lauber und Sascha Pollace zur Nichtigkeit der von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen und Verfügungen. Daher liegt keine gültige Anklage vor, über die das Gericht urteilen könnte. Es hat das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Das fedpol wird einen gewissen Teil der Untersuchung wiederholen müssen, es wird ein neues Schlussprotokoll verfassen und allenfalls neue Strafbescheide und / oder Ein- stellungsverfügungen erlassen müssen. Dies alles wird einige Zeit in Anspruch neh- men. Die Rechtshängigkeit ist daher nicht beim WSG zu belassen, sondern an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zuhanden des fedpol zurück zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). Weitere von den Beschuldigten gestellte und noch nicht behandelte Anträge 20. Mehrere der Beschuldigten machten in ihren Eingaben sinngemäss geltend, das Ak- kusationsprinzip sei durch die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung im Verfahren Nr. 21-0274 bzw. durch die in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung enthalte- nen Verweise auf die Strafverfügungen verletzt (Eingabe der Verteidigung F. vom 16. September 2024, pag. WSG 18 385 f. / Eingabe der Verteidigung B. vom 28. Ok- tober 2024, pag. WSG 18 540 ff. / Eingabe der Verteidigung D. vom 15. November 2024, pag. WSG 18 659 ff. / Eingabe der Verteidigung G. vom 18. November 204, pag. WSG 18 690 / Eingabe der Verteidigung A. vom 21. November 2024, pag. WSG 18 724 ff.). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr re- levant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechts- kräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 15 von 20 Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesge- richts 6B_928/2020 vom 06.09.2021 E. 3.3.3). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt die Überweisung (zur gerichtlichen Beurteilung) als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_938/2020 vom 12.11.2021 E. 2.4 fest, dass eine Kombination zwischen der Darstellung des Anklagesachverhalts in der Überweisung und einem Verweis auf die Strafverfügung gesetzlich nicht vorge- sehen und daher grundsätzlich nicht zulässig sei. Genau dies liegt aber in casu vor. Der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung allein kann nicht entnommen werden, was den Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, es fehlt bereits an einer konkreten Angabe von Tatzeit und Tatort pro Beschuldigtem, so dass allein gestützt auf die Überweisung zur gerichtliche Beurteilung z.B. auch nicht beurteilt werden kann, wel- che der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen wann verjähren könnten. Nur durch die Lektüre der wesentlich umfassenderen Strafverfü- gungen erschliesst sich, was den Beschuldigten vorgeworfen wird. Diese enthalten je- doch nicht nur die strafrechtlich relevanten Vorwürfe, sondern auch Auseinanderset- zungen mit den Argumenten der Verteidigungen, was der Rechtsprechung des Bun- desgerichts widerspricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2). Das ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Strafverfügun- gen in Rechtskraft erwachsen. Tun sie dies nicht, so ist die anklagende Behörde ge- halten, eine Überweisung zu verfassen, die den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht. 21. Mehrere Beschuldigte machten zusammengefasst weiter geltend, die Strafbescheide und die Strafverfügungen seien nichtig, da diese durch nicht zuständige Personen un- terzeichnet bzw. durch Personen ohne eigene unabhängige Prüfung unterzeichnet worden seien, d.h. dass Art. 62 bzw. Art. 70 VStrR verletzt seien (Eingabe der Vertei- digung F. vom 16. September 2024, pag. WSG 18 373 ff. / Eingabe der Verteidigung E. vom 23. Oktober 2024, pag. WSG 18 447 ff. / Eingabe der Verteidigung B. vom 28. Oktober 2024, pag WSG 18 530 ff. / Eingabe der Verteidigung A. vom 21. Novem- ber 2024, pag. WSG 18 725 ff.). Das fedpol machte in seiner Eingabe vom 4. Novem- ber 2024 geltend, die Strafbescheide und Strafverfügungen seien in Berücksichtigung des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 31. März 2023 (BV.2022.49, E. 5.5.2) durchaus von zuständigen Personen gefällt worden. Weiter gebiete es das Beschleu- nigungsgebot, dass sich die zuständige Verwaltung (als Ganzes) laufend so über das Verfahren orientiere, dass die notwendigen Entscheide rasch getroffen werden könn- ten. Gerade bei komplexen Verfahren mit sehr umfangreichen Beweisstücken gebiete es das Beschleunigungsgebot, dass die für die strafrechtlichen Entscheide zuständi- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 16 von 20 gen Stellen innerhalb der zuständigen Verwaltung mit den untersuchenden Beamten zusammenarbeiteten und deren Unterstützung beizögen (pag. WSG 18 593 f.). Da sämtliche von Emanuel Lauber und Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als nichtig bezeichnet werden müssen, fällt die Basis der Strafbescheide und Strafverfügungen dahin. Es erübrigt sich daher, im vor- liegenden Verfahren abschliessend darüber zu entscheiden, ob die Strafbescheide und die Strafverfügungen von den dafür zuständigen Personen unterzeichnet wurden und ob diese Personen die Verfahren einer unabhängigen Prüfung unterzogen hatten. Immerhin kann festgehalten werden, dass für die Frage, welche Personen die Straf- bescheide und Strafverfügungen unterzeichnen durften, der Arbeitsvertrag mit Ema- nuel Lauber nicht massgebend sein kann. Es ist zudem nicht am Gericht, über die Zweckmässigkeit der internen Organisation des fedpol zu urteilen. Beachtet werden muss aber auch, dass ein derart umfangreiches und komplexes Verfahren wie das Vorliegende zweifellos nicht innerhalb von wenigen Wochen einer unabhängigen, er- gebnisoffenen Prüfung unterzogen werden kann, wie dies die Bestimmung von Art. 70 VStrR fordert. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Verteidigungen angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe (vgl. dazu Ziff. III.7 und 8 hiervor) an einer unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung zweifeln. 22. Die Verteidigung des Beschuldigten A. stellte wiederholt sinngemäss den Antrag, es seien der Strafbescheid, das Schlussprotokoll sowie sämtliche (wichtigen) Verfah- rensakten auf Französisch zu übersetzen, da der Beschuldigte französischer Mutter- sprache sei und nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge, um den komplexen Prozessstoff ohne Übersetzung nachvollziehen zu können (vgl. Eingabe vom 23. Juli 2024, pag. WSG 18 124 / Eingabe vom 12. September 2024, pag. WSG 18 221 ff. / Eingabe vom 21. November 2024, pag. WSG 18 697 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 25. September 2024 festgehalten (vgl. pag. WSG 18 400 ff.), räumen weder Art. 6 und 14 EMRK, welche das Recht auf ein faires Verfahren und das Diskriminie- rungsverbot statuieren, noch Art. 18 und 29 Abs. 2 BV (Sprachenfreiheit und An- spruch auf rechtliches Gehör) dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen. Die beschuldigte Person hat ge- stützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO jedoch Anspruch darauf, dass ihr, auch wenn sie vertei- digt wird, in einer ihr verständlichen Sprache (die nicht in ihrer Muttersprache sein muss) mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller (behördlichen oder privaten) Verfahrenshandlungen sowie der Ak- ten besteht hingegen nicht (so ebenfalls explizit Art. 68 Abs. 2 StPO). Es erübrigt sich angesichts der Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen von Emanuel Lauber und Sa- scha Pollace und folglich auch der Nichtigkeit des Strafbescheids und der Strafverfü- gung, den Antrag der Verteidigung auf Übersetzung dieser (und allenfalls weiterer) Dokumente abschliessend zu beurteilen. Festzuhalten ist jedoch, dass das fedpol in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 zu Recht darauf hinwies, dass der Be- schuldigte A., der über eine J. (Ausbildung) verfügt, während der gesamten Zeitdauer, in der er Mitglied der Geschäftsleitung von PostAuto war, nicht nur die meisten im an- geklagten Zusammenhang wesentlichen Dokumente und Korrespondenzen auf Deutsch erhielt, sondern dass auch die Geschäftsleitungssitzungen von PostAuto auf Deutsch abgehalten wurden und der Beschuldigte nie geltend gemacht hatte, diese nicht verstanden zu haben (vgl. pag. WSG 18 883 f.). Der Schluss, dass er der deut- Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 17 von 20 schen Sprache genügend mächtig ist, um mindestens den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen zu verstehen, liegt folglich nahe. 23. Die Verteidigung des Beschuldigten G. stellte mit Eingabe vom 18. November 2024 den Antrag, es sei festzustellen, dass der in der Strafverfügung vom 3. Mai 2024 und damit der in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vom 10. Juni 2024 be- schriebene Sachverhaltsvorwurf verjährt und das Verfahren daher einzustellen sei (pag. WSG 18 689 ff.). Mangels gültigem Untersuchungsfundament liegt keine gültige Anklage gegen den Beschuldigten vor. Das Gericht kann daher das Verfahren gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einstellen. Zur Ver- jährung sei jedoch auf Ziff. IV.2 und 3 hiernach verwiesen. 24. Im Weiteren machten mehrere Beschuldigte geltend, es seien entweder weitere (we- gen des Beschlusses des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 ausgesonderte, aber entlastende) Dokumente zu den Verfahrensakten zu er- kennen oder es seien weitere, vom Nichtigkeitsbeschluss vom 18. Dezember 2020 betroffene Dokumente aus den Verfahrenskaten zu entfernen (Eingabe der Verteidi- gung B. vom 12. September 2024, pag. WSG 18 249 ff. / Eingabe der Verteidigung D. vom 12. September 2024, pag. WSG 18 359 ff. und Eingabe vom 15. November 2024, pag. WSG 18 649 ff./ Eingabe der Verteidigung F. vom 16. September 2024, pag. WSG 18 373 ff., Eingabe der Verteidigung B. vom 16. Dezember 2024, pag. WSG 18 789 ff.). Es wird in der Kompetenz des allenfalls mit einer neuen Ankla- ge befassten Sachrichters sein, sich zur Frage der Verwertbarkeit der von den Vertei- digungen angerufenen Dokumenten zu äussern. Sämtliche von den Verteidigungen dem Gericht eingereichten Dokumente gehen daher an die Staatsanwaltschaft Wirt- schaftsdelikte zuhanden des fedpol, ohne dass ein Entscheid über deren Verwertbar- keit gefällt wird. IV. Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte statt das fedpol / Rechtsmittel / Medienmitteilung 1. Art. 73 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die beteiligte Verwaltung (in casu das fedpol) die Akten an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überweist, das heisst, letztere hat beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte überwies daher die Überweisung zur ge- richtlichen Beurteilung mit Verfügung vom 12. Juni 2024 dem WSG. Der Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte das Verfah- ren in ihrem Geschäftsverwaltungssystem erfasste und entschied, beim Einzelgericht Anklage zu erheben, hingegen auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ver- zichten. Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte ist damit Partei im Verfahren, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VStrR ergibt, gemäss dem "Parteien im gerichtlichen Verfahren […] der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betref- fenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung" sind. Nachdem fest- steht, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der einzig prozessual mögliche Entscheid die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Wirt- schaftsdelikte. Etwas anderes sehen weder die StPO noch das VStrR bei einem der- art schweren Mangel vor. Insbesondere ist ein kantonales Gericht nicht befugt, das Verfahren an eine Bundesbehörde wie das fedpol zurückweisen, genau so wenig wie eine Bundesbehörde direkt bei einem kantonalen Gericht Anklage erheben kann. Mit Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 18 von 20 der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte legt das Gericht nicht fest, dass diese fortan für das Verfahren zuständig sein wird oder muss, sondern es geht davon aus, dass diese das Verfahren an das fedpol zurückgibt (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid BK 20 565+566 vom 26.02.2021, E. 5.2). 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügun- gen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Der Entscheid betreffend die Sis- tierung und die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung ist ein verfahrenslei- tender Entscheid, welcher der Beschwerde grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Ent- scheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kanto- nale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht zulässig (vgl. BGE 143 IV 175 E.2.2). Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachteil auch durch einen für den Beschwerdeführer günsti- gen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist für die Strafverfolgungsbehörden ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil rechtlicher Natur gegeben, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 05.04.2022 E. 2.5) 3. Art. 14 Abs. 1 VStrR sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor, gleiches gilt für Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Beide Straftat- bestände sind folglich als Vergehen qualifiziert. Für Taten, die nach dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, beträgt die Verfolgungsverjährung daher 10 Jahre (Art- . 97 Abs. 1 lit. c StGB). In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten bedeutet dies Fol- gendes: - Dem Beschuldigten 1, A., wird in der Strafverfügung vorgeworfen, die letzte mass- gebliche Tathandlung am 22. April 2014, mit der Einreichung der IST- Spartenrechnung 2013, begangen zu haben (pag. 02.301.0098). Daraus folgt, dass sämtliche ihm gemachten Vorwürfe spätestens am 23. April 2024 verjährt sind. Es ist offensichtlich, dass der verfahrensleitende Entscheid für das fedpol in Bezug auf den Beschuldigten 1 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht, sind doch, wenn die Strafverfügung ihm gegenüber nichtig ist, die ihm vorgeworfenen Taten verjährt. - Dem Beschuldigten 2, B., wird in der Strafverfügung ein Unterlassen, d.h. die Ver- letzung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Pflichten als Geschäftsherr, vorgewor- fen. Gemäss Strafverfügung begann die Verfolgungsverjährung für die pflichtwidri- gen Unterlassungen zum Leistungsbetrug am 15. November 2014 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2014), am 15. Februar 2015 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2015), am 15. November 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2016) und am 15. November 2017 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 19 von 20 2017; vgl. pag. 02.302.0085) zu laufen. Dazu ist aber festzuhalten, dass das Ar- beitsverhältnis von B. mit der Post (entgegen den Ausführungen in der Strafverfü- gung, pag. 02.302.0033) nicht am K. (Datum), sondern per L. (Datum) endete (vgl. pag. 07.205.0021 f.). Per diesen Datums endete auch seine Garantenstellung. Es ist zumindest fraglich, ob er sich nach diesem Datum einer Unterlassung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR schuldig machen konnte. Daraus folgt aber auch, dass die letzten ihm vorwerfbaren Unterlassungen spätestens am 1. Mai 2026, also in rund eineinviertel Jahren, verjährt sein dürften. Damit hat der verfahrensleitende Entscheid für das fedpol auch in Bezug auf den Beschuldigten B. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. - Den Beschuldigten 3, 4 und 5, C., D. und E., werden in den sie betreffenden Straf- verfügungen Widerhandlungen gegen Art. 14 Abs. 1 VStrR, begangen bis am 22. April 2014 (betreffend die Abgeltungen für die Jahre 2014 / 2015), bis am 17. April 2015 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2016), bis am 20. April 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 20167) und bis am 5. Mai 2017 (be- treffend die Abgeltungen für die Jahre 2017 / 2018) vorgeworfen (vgl. pag. 02.303.0084 / pag. 02.304.0102 / pag. 02.305.0089). Ausgehend von der zehnjährigen Verjährungsfrist werden die letzten den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen folglich am 6. Mai 2027 verjähren, d.h. in rund zweieinviertel Jah- ren. Berücksichtigt man, dass es vom Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 bis zur Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung durch die neue Verfahrens- leitung rund dreieinhalb Jahre dauerte, so dürfte der verfahrensleitende Entscheid für das fedpol auch in Bezug auf die Beschuldigten C., D. und E. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben. - Dem Beschuldigten 6, F., werden in der Strafverfügung Widerhandlungen gegen Art. 14 Abs. 1 VStrR, begangen bis am 17. April 2015 (betreffend die Abgeltungen für die Jahr 2016), bis am 20. April 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2017) und bis am 20. April 2017 [recte: 5. Mai 2017] (betreffend die Abgeltungen für die Jahre 2017 / 2018) vorgeworfen (pag. 02.306.0010 f.). Ausgehend von der zehnjährigen Verjährungsfrist werden die letzten dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Tathandlungen daher am 6. Mai 2027 verjähren, d.h. in rund zweieinviertel Jahren. Auch in Bezug auf diesen Beschuldigten ist daher von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für das fedpol auszugehen. - Dem Beschuldigten 7, G., wird in der Strafverfügung ein Unterlassen, d.h. die Ver- letzung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Pflichten als Geschäftsherr, vorgewor- fen. Gemäss Strafverfügung begann die Verfolgungsverjährung für die pflichtwidri- gen Unterlassungen zum Leistungsbetrug am 15. November 2014 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2014), am 15. Februar 2015 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2015), am 15. November 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2016) und am 15. November 2017 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2017; vgl. pag. 02.307.0077) zu laufen. Ausgehend von der zehnjährigen Ver- jährungsfrist werden die letzten dem Beschuldigten vorgeworfenen Unterlassungen daher am 16. November 2027 verjähren, d.h. in knapp drei Jahren. Ob daher auch in Bezug auf den Beschuldigten 7 von einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil für das fedpol ausgegangen werden muss, kann offengelassen werden, da in Bezug auf alle anderen Beschuldigten ein solcher vorliegt und damit der Entscheid Entscheid iS A./ B./ C./ D./ E./ F./ G.(WSG 24 14-20) Seite 20 von 20 als Ganzes für das fedpol einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil haben kann. 4. Für den vorliegenden verfahrensleitenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Es wird auch nicht über allfällige Entschädigungsforderungen der Beschuldigten ent- schieden. Über die Kostenfolgen wird das zuständige Sachgericht oder, bei Einstel- lung des Verfahrens, das fedpol zu entscheiden haben. 5. Angesichts des bisherigen medialen Interesses am Verfahren i.S. PostAuto beabsich- tigt die Verfahrensleitung, die beiliegende Medienmitteilung zu verbreiten. Mündliche Auskünfte, die über das in der Medienmitteilung Ausgeführte hinausgehen, werden nicht erteilt, der vorliegende Entscheid wird den Medien nicht zugestellt. Die Parteien haben die Möglichkeit, bis drei Stunden vor der geplanten Veröffentlichung Einwände gegen den Text der Medienmitteilung vorzubringen. Das geplante Vorgehen soll es den Parteien ermöglichen, sich ihrerseits auf entsprechende Medienanfragen an sie vorzubereiten. Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Die Gerichtspräsidentin: [sig. Lips] Lips Der Gerichtsschreiber [sig. Schärer] Schärer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Obergerichts (Adresse: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 3001 Bern) schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 ff. StPO). Dabei ist nur die Papier- form oder die elektronische Übermittlung in einer anerkannten Form zulässig (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Hinweise: Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (WSG 24 14-20) anzugeben.