15. Die Gesuchsgegner als unterliegende Partei haben der Gesuchstellerin die angemessenen Aufwendungen für das Verfahren zu ersetzen. Rechtsanwalt B.________ macht ein Honorar von 10 Std. à CHF 250.00 zuzüglich Barauslagen von CHF 172.50 geltend. Dies erscheint als angemessen und die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit zur entsprechenden Bezahlung verpflichtet. Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Die Gerichtspräsidentin: Lips